Zusammenfassung: Fraglich war in vorliegendem Fall, ob eine Bestrafung wegen Nichtanzeige der Bauvollendung auch für konsenslos errichtete Bauwerke in Frage kommt, wenn der Baubewilligungsbescheid nachträglich erteilt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 2 BauO Tirol; § 55 Abs 1 lit i BauO Tirol

