Zusammenfassung: Der UVS hatte festzustellen, wer verwaltungsstrafrechtlich unmittelbarer Täter im Fall einer Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 1 Slbg. BauPolG ist.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 Z 1 Slbg. BauPolG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte festzustellen, wer verwaltungsstrafrechtlich unmittelbarer Täter im Fall einer Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 1 Slbg. BauPolG ist.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 Z 1 Slbg. BauPolG
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