Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Änderung der Betriebsart zu entscheiden und ob den Nachbarn hier Parteistellung zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 81 GewO; § 345 GewO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Änderung der Betriebsart zu entscheiden und ob den Nachbarn hier Parteistellung zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 81 GewO; § 345 GewO
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