Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob das Ruhebedürfnis durch das Motorfahrrad des Zustellers verletzt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 4 KFG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob das Ruhebedürfnis durch das Motorfahrrad des Zustellers verletzt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 4 KFG
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