Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der Berufungswerber den nächstgelegenen Verarbeitungsbetrieb(von Rundhölzern) aufsuchen muss, oder er für sich den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 7 KFG geltend machen kann.
Rechtsgrundlagen: § 4 KFG
Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der Berufungswerber den nächstgelegenen Verarbeitungsbetrieb(von Rundhölzern) aufsuchen muss, oder er für sich den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 7 KFG geltend machen kann.
Rechtsgrundlagen: § 4 KFG
