Zusammenfassung: Der UVS hatte über eine ungenaue Tatbildumschreibung zu befinden und merket an, dass für eine Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO vor allem Straßen- und Sichtverhältnisse näher umschrieben werden müssen.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 StVO; § 44a Z 1 VStG

