Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu befinden, ob der Berufungswerber seinen Anhänger rechtswidrig abgestellt hat.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 6 StVO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu befinden, ob der Berufungswerber seinen Anhänger rechtswidrig abgestellt hat.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 6 StVO
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