Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtmäßigkeit einer Auflage zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 GewO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtmäßigkeit einer Auflage zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 GewO
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