Zusammenfassung: Der UVS hatte über das rechtliche Interesse des BF an der Aufhebung eines Bescheides zu befinden.
Rechtsgrundlagen: § 79c GewO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über das rechtliche Interesse des BF an der Aufhebung eines Bescheides zu befinden.
Rechtsgrundlagen: § 79c GewO
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