Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden ob der Landwirt schon zum Zeitpunkt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die Erforderlichen Fähigkeiten aufwies.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 lit b Vlbg GVG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden ob der Landwirt schon zum Zeitpunkt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die Erforderlichen Fähigkeiten aufwies.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 lit b Vlbg GVG
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