Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtswidrigkeit der Aufstellung einer Werbeeinrichtung zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 27 VstG; § 45 Tir BauO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtswidrigkeit der Aufstellung einer Werbeeinrichtung zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 27 VstG; § 45 Tir BauO
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