Zusammenfassung: Der UVS Burgenland nimmt aufgrund des mittlerweile bestehenden Rechtshilfeübereinkommns mit Ungarn eine neue Rechtshaltung ein.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 ZustellG
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Zusammenfassung: Der UVS Burgenland nimmt aufgrund des mittlerweile bestehenden Rechtshilfeübereinkommns mit Ungarn eine neue Rechtshaltung ein.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 ZustellG
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