Zusammenfassung: Der UVS hatte über eine Möglichkeit der Verfolgungshandlung auf ausländischem Hoheitsgebiet(hier Serbien) zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 11 ZustellG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über eine Möglichkeit der Verfolgungshandlung auf ausländischem Hoheitsgebiet(hier Serbien) zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 11 ZustellG
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