Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtmäßigkeit einer mündlichen Erhebung eines Einspruches per Telefonat zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 49 VstG; § 13 AVG; § 14 AVG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtmäßigkeit einer mündlichen Erhebung eines Einspruches per Telefonat zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 49 VstG; § 13 AVG; § 14 AVG
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