Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, welche Pflichten dem Verlassenschaftskurator in Bezug auf die Beantwortung der behördlichen Lenkeranfrage auferlegt werden können.
Rechtsgrundlagen: § 103 KFG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, welche Pflichten dem Verlassenschaftskurator in Bezug auf die Beantwortung der behördlichen Lenkeranfrage auferlegt werden können.
Rechtsgrundlagen: § 103 KFG
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