Zusammenfassung: Der UVS hatte u entscheiden, ob dem Auskunftspflichtigen eine verstärkte Mitwirkungspflicht auferlegt werden kann, wenn er einen ausländischen Lenker angiebt.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte u entscheiden, ob dem Auskunftspflichtigen eine verstärkte Mitwirkungspflicht auferlegt werden kann, wenn er einen ausländischen Lenker angiebt.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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