Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Bewilligungspflicht von 2 Fahnen, die als Wahlwerbung gedacht waren, zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 3 GAEG; § 22 Abs 1 VstG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Bewilligungspflicht von 2 Fahnen, die als Wahlwerbung gedacht waren, zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 3 GAEG; § 22 Abs 1 VstG
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