Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtwidrigkeit eines fehlabschusses zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 88 Abs 1 Bgld JagdG; § 5 Abs 1 VstG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtwidrigkeit eines fehlabschusses zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 88 Abs 1 Bgld JagdG; § 5 Abs 1 VstG
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