Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein als " Erinnerung" bezeichnetes Schreiben ein bescheidmäßiger Charakter zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 58 AVG; § 51 Abs 1 VStG; § 7FSG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein als " Erinnerung" bezeichnetes Schreiben ein bescheidmäßiger Charakter zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 58 AVG; § 51 Abs 1 VStG; § 7FSG
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