Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein erst nach Beendigung der Verhandlung eingebrachtes Entschuldigungsschreiben einen Hinderungsgrund betreffend, der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegensteht oder lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund bildet.
Rechtsgrundlagen: § 51f Abs 2 VStG

