Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs des Verfalls zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 5 VStG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs des Verfalls zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 5 VStG
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