Zusammenfassung: Der UVS hatte in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei der Bewilligung einer Ratenzahlung zur Begleichung der Gesamtstrafe auf die Vollstreckungsverjährungsfrist Bedacht zu nehmen ist, zumal sonst etwaige ausstehende Raten nicht mehr eingefordert werden können (Eintritt der Verjährung).
Rechtsgrundlagen: § 54b Abs 3 VStG

