§ 5 Abs 2 VstG
Der VwGH hatte zu entscheiden, ob dem BF der Rechtsirrtum seinerRisikosphäre zuzurechnen ist und ihn deshalb iSd. § 5 Abs 2 VstG nicht entschuldigen konnte.
VwGH 24.06.2004, 2004/15/0024 ua
§ 5 Abs 2 VstG
Der VwGH hatte zu entscheiden, ob dem BF der Rechtsirrtum seinerRisikosphäre zuzurechnen ist und ihn deshalb iSd. § 5 Abs 2 VstG nicht entschuldigen konnte.
VwGH 24.06.2004, 2004/15/0024 ua
