Zusammenfassung: Der VwGH hatte zu entscheiden, ob bei der Strafbemessung das Anmelden zur Sozialversivcherung strafmildernd wirkt.
Rechtsgrundlagen: § 28 AuslBG; § 19 VstG
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Zusammenfassung: Der VwGH hatte zu entscheiden, ob bei der Strafbemessung das Anmelden zur Sozialversivcherung strafmildernd wirkt.
Rechtsgrundlagen: § 28 AuslBG; § 19 VstG
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