Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein " Wilderer" nach § 12 Abs 1 Tiroler JagdG zu bestrafen ist, wenn er keinen Jagderlaubnisschein mit sich führt.
Rechtsgrundlagen: § 12 Tiroler JagdG; § 70 Tiroler JagdG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein " Wilderer" nach § 12 Abs 1 Tiroler JagdG zu bestrafen ist, wenn er keinen Jagderlaubnisschein mit sich führt.
Rechtsgrundlagen: § 12 Tiroler JagdG; § 70 Tiroler JagdG
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