Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechzeitigkeit des Einbringens des Gebührenanspruchs zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 AVG; § 18 OÖVergNPG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechzeitigkeit des Einbringens des Gebührenanspruchs zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 AVG; § 18 OÖVergNPG
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