Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, in welcher Form Mitteilungen vorgesehen sind und ob Abweichungen davon möglich erscheinen.
Rechtsgrundlagen: § 22 BVergG; § 100 Abs 1 BVergG; § 8 Abs 2 TVergNG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, in welcher Form Mitteilungen vorgesehen sind und ob Abweichungen davon möglich erscheinen.
Rechtsgrundlagen: § 22 BVergG; § 100 Abs 1 BVergG; § 8 Abs 2 TVergNG
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