Zusammenfassung: Die Entscheidung betrifft die wirksame Zustellung eines Schriftstückes. Fraglich war, ob die Wohnung als Abgabestelle zu qualifizieren ist, und demnach eine Zustellung eines Schriftstückes dorthin wirksam war. Weiters geht es um allfällige weitere Rechtswirkungen einer unwirksamen Zustellung.
Rechtsgrundlagen: § 4 ZustG; § 32 VStG; § 62 AVG

