Zusammenfassung: In dieser Entscheidung hatte sich der UVS mit einem Inserat zu befassen, das Dienste als Fliesenleger " bei Fa. oder privat" anpries. Es war fraglich, ob mit dieser Wortfolge eine gewerbliche Tätigkeit angeboten wurde, oder nicht.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 4 GewO

