Zusammenfassung: In der gegenständlichen Entscheidung hatte sich der UVS mit der Frage zu befassen, ob eine wirksame Zustellung, oder zumindest eine Heilung eines Zustellmangels, möglich ist, wenn ein Vertreter ein Schriftstück erhält, in dem er nicht als Empfänger bezeichnet ist.
Rechtsgrundlagen: ZustG idF BGBl I 10/2004 § 9; ZustG idF BGBl I 10/2004 § 7

