Zusammenfassung: Die Entscheidung des UVS hatte einen zustellrechtlichen Sachverhalt zum Inhalt, der die Zustellung von Schriftstücken in Ungarn betraf. Fraglich war die Art der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungsstrafverfahren in Ungarn, und wie ein Schriftstück einem deutschen Staatsangehörigen zugestellt werden muss, der sich aus beruflichen Gründen in Ungarn aufhält.
Rechtsgrundlagen: § 11 ZustG

