Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, welche Wirkungen es hat, wenn der erste Zustellversuch erfolglos war, der Empfänger von einer durch Hinterlegung erfolgten erfolgenden Zustellung Kenntnis erlangen konnte, er jedoch die Abgabestelle verließ. Weiters ging es um den Zeitpunkt der Geltendmachung von Umständen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 3 ZustG

