Zusammenfassung: Es handelt sich um eine UVS Entscheidung zum Thema des geänderten Ansuchens. Wie viele Änderungen sind zulässig? Ab welchem Ausmaß von Änderungen liegt ein wesentlich verändertes Projekt vor, sodass die Berufungsbehörde nicht mehr über dieselbe Sache wie die Behörde I. Instanz entscheiden würde?
Rechtsgrundlagen: § 353 GewO; § 13 Abs 8 AVG

