Zusammenfassung: Es handelt sich um eine Entscheidung zum Günstigkeitsprinzip. Ist eine Strafbarkeit nach einer Bestimmung des GütBefG (§ 9 Abs 3) dennoch gegeben, auch wenn ihr die Grundlage entzogen wurde?
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 3 GütBefG; § 23 Abs 1 Z 6 GütBefG; § 1 Abs 2 VStG

