Zusammenfassung: Die gegenständliche Entscheidung befasst sich mit der Frage der Unterscheidung von Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung. Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurden Arbeitskräfte zum Zweck der Montage von Hängeleuchten angefordert.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 AuslBG; § 4 AÜG

