Zusammenfassung: Es handelt sich um eine Entscheidung des UVS zum AWG. Es war die Frage zu klären, ob der Berufungswerber eine Deponie betrieb, ohne im Besitz einer erforderlichen Genehmigung nach § 37 AWG zu sein.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 1 AWG; § 79 Abs 1 Z 9 AWG

