Zusammenfassung: Die Entscheidung des UVS betrifft einen Sachverhalt, in dem der Beschuldigte vorbrachte, seine Log-in-Daten für seinen ebay-Account an einen Freund weitergegeben zu haben, und dieser ein Fell anbot. Der UVS hatte zu entscheiden, inwiefern dieses Vorbringen für ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Artenhandelsgesetz relevant ist.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 Z 3 ArtHG; VO (EG) 338/97 ; § 5 Abs 1 VStG

