Zusammenfassung: Die Entscheidung betrifft einen Sachverhalt, in dem der Berufungswerber nach einem Verkehrsunfall nach Ansicht der Behörde seinen Absicherungspflichten nicht nachkam. Es stellte sich nun die Frage, inwiefern ein physisches Unvermögen des Berufungswerbers jenem vorgeworfen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 StVO; § 44a Z 1 VStG

