Zusammenfassung: Die UVS Entscheidung betrifft die Bestrafung eines Beschuldigten nach § a Abs 5 StVO. Einschlägige Frage war, ob eine Bestrafung auch dann möglich ist, wenn es zwar einen Zeugen gibt, der jedoch keine direkte Sichtmöglichkeit hatte.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 5 StVO

