Zusammenfassung: Die Entscheidung des UVS behandelt die Frage, ob in einer Verhinderung einer sofortigen Vornahme des Alkotests durch ein nicht genehmigtes Telefonat mit einem Rechtsbeistand eine Verweigerung der Alkoholuntersuchung zu sehen ist, und ob dieses Telefonat allenfalls nach Art 6 Abs 3 lit c EMRK rechtmäßig war.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO; § 30 Abs 1 SPG; Art 6 Abs 3 MRK

