Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden nach welchem Recht die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern zu beurteilen ist, wenn diese Ausländer sind und Flüchtlingseigenschaft besitzen.
Rechtsgrundlagen: § 66 OÖSHG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden nach welchem Recht die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern zu beurteilen ist, wenn diese Ausländer sind und Flüchtlingseigenschaft besitzen.
Rechtsgrundlagen: § 66 OÖSHG
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