Zusammenfassung: Die UVS Entscheidung behandelt die Frage, ob eine frühere Äußerung des Zulassungsbesitzers, die nicht aufgrund einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG ergangen ist, den Zulassungsbesitzer berechtigt, eine spätere förmliche Anfrage der Behörde nach § 103 Abs 2 KFG nicht zu beantworten.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG

