Zusammenfassung: Die Entscheidung des UVS betrifft die Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung eines Hinweiszeichens " Fußgängerzone", wenn der Text der Zusatztafel " ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen..." nicht gelesen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 53 Abs 1 StVO; § 76a Abs 1 StVO; § 48 Abs 1 StVO

