Zusammenfassung: Die Entscheidung des UVS behandelt ua folgende Fragen: Verstößt eine auf einem Radarphoto beruhende Bestrafung wegen Überschreitens der höchst zulässigen Geschwindigkeit gegen das Verbot der Selbstbezichtigung? In welchem Verhältnis stehen Zeugnisverweigerungsrecht und Lenkerauskunft?
Rechtsgrundlagen: § 52 StVO

