Zusammenfassung: Die Entscheidung des UVS befasst sich mit der Frage, ob eine Anders-Behandlung mancher Bundesbetriebe im Straßenverkehr verfassungsrechtlich bedenklich ist (in Hinblick auf den Gleichheitssatz).
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 StVO; § 26a Abs 4 StVO

