Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob es einem deutschen Staatsbürger der in Österreich keinen Hauptwohnsitz hat, vorgeworfen werden kann, es unterlassen zu haben, die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen, weil das Lichtbild des ausländischen Führerscheins den Besitzter nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 4 FSG; § 15 FSG

