Zusammenfassung: Der UVS hatte wegen mangelnder Tatortbezeichnung den Vorhalt " ohne Fischerkarte und Genehmigung geangelt zu haben" abzuweisen.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 1 FischereiG StmK; § 9 Abs 1 FischereiG StmK; § 44a VStG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte wegen mangelnder Tatortbezeichnung den Vorhalt " ohne Fischerkarte und Genehmigung geangelt zu haben" abzuweisen.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 1 FischereiG StmK; § 9 Abs 1 FischereiG StmK; § 44a VStG
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