Zusammenfassung: Der UVS hatte in diesem Fall festzustellen, ob eine E-Mail und SMS den Tatbestand der groben Belästigung oder Verängstigung iSd § 75 Abs 1 Z 2 darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 75 Abs 1 TKG; § 78 Abs 1 TKG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte in diesem Fall festzustellen, ob eine E-Mail und SMS den Tatbestand der groben Belästigung oder Verängstigung iSd § 75 Abs 1 Z 2 darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 75 Abs 1 TKG; § 78 Abs 1 TKG
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