Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob im Ermittlungsverfahren besprochene andere technische Lösungen eine Rechtswidrigkeit von bescheidmäßig vorgeschriebenen Bescheidauflagen begründen.
Rechtsgrundlagen: § 77 Abs 1 GewO; § 79 Abs 1 GewO

