Zusammenfassung: Der UVS hatte festzustellen, ob zum Tatzeitpunkt die Berufungswerberin leicht verderbliche Lebensmittel transportierte und daher unter die Ausnahmebestimmung des § 43 Abs 3 StVO fällt.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 StVO
Zusammenfassung: Der UVS hatte festzustellen, ob zum Tatzeitpunkt die Berufungswerberin leicht verderbliche Lebensmittel transportierte und daher unter die Ausnahmebestimmung des § 43 Abs 3 StVO fällt.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 StVO
